2017 - neue Regelungen für Minijobs

Wer Mitarbeiter beschäftigt, muss die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfassen - ganz klar.
Gleiches gilt auch für Unternehmen, die geringfügig beschäftigte Mitarbeiter angestellt haben, die also sogenannte Minijobs ausführen.

Seit Januar 2017 gelten neue Mindestlöhne. Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, ganz gleich ob einen oder mehrere, unterliegen bestimmten Aufzeichnungspflichten.

Erfasst werden müssen:

  • Beginn der Arbeitszeit
  • Ende der Arbeitszeit
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit
Alle diese Aufzeichnungen müssen bis zum 7. Werktag erfasst sein und unterliegen einer Aufbewahrungspflicht von mindestens 2 Jahren.

Natürlich bedeutet dies zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen. Um sich die Arbeit zu erleichtern, empfehlen wir die Verwendung einer Software, die die Erfassung und Aufbewahrung der Daten erleichtert und gleichzeitig für Mitarbeiter und Unternehmen die Übersicht über geleistete Stunden, Fehlzeiten, Überstunden oder gar Kranken- und Urlaubstage bewahrt.

Eine mögliche Softwarelösung bieten wir mit dem Programm "rechnungsprofi Personalverwaltung und Zeiterfassung".

Ausführliche Informationen unter:
https://www.rechnungsprofi.eu/produkte/personalwesen-zeiterfassung/rechnungsprofi-personalverwaltung-zeiterfassung/

Download einer kostenlosen Demo zum Test:
https://www.rechnungsprofi.eu/Downloads/Personalverwaltung/PVZE/setup_Rechnungsprofi_PVZE.exe

Handbuch:
https://www.rechnungsprofi.eu/Produkte/Manuals/Dokumentation%20Personalverwaltung.pdf

Ein Videotutorial zur Zeiterfassung finden Sie hier:



Eingabeformular für Arbeitszeiten:


 Monatsblatt als Übersicht: