Wichtiger Hinweis: Gutschrift wird Rechnungskorrektur und darf nur noch in seltenen Fällen Gutschrift heißen!













Jahrelang hat sie uns begleitet die „gute alte“ Gutschrift. Jeder kannte Sie, jeder wusste was gemeint ist:
Der Kunde hat etwas bezahlt und bekommt einen bestimmten Betrag oder den gesamten Betrag aus der gezahlten Rechnung zurück (weil es Differenzen zur Liefermenge gibt, die Ware teilweise oder komplett zurückgegeben wurde…Die Gründe können vielfältig sein).

Als Lieferant schrieb man eine Gutschrift, sandte diese an den Kunden und schon hatten beide Parteien die Belege und die Buchhaltung wieder „im grünen Bereich“.

Was kaum jemand mitbekommen hat: Seit dem 01.07.2013 ticken die Uhren nämlich anders.
Die Korrektur einer Rechnung darf nicht mehr Gutschrift heißen sondern muss als RECHNUNGKORREKTUR oder STORNORECHNUNG betitelt werden.

Warum das Ganze? 

Es gibt tatsächlich Fälle, wo Auftraggeber über eine erbrachte Leistung gegenüber dem Auftragnehmer mit einer Gutschrift abgerechnet. 

Wie jetzt?!?

Also Beispiel: Sie haben ein Transportunternehmen und einige Subunternehmer, die für Ihr Unternehmen fahren. Diese senden Ihnen keine Rechnung sondern Sie als Unternehmen zahlen den aushandelten Betrag ohne Rechnung aber mit einer Gutschrift Ihrerseits aus. Alles klar soweit? Und in genau diesem Fall darf die Gutschrift dann auch wieder Gutschrift heißen und natürlich nicht Rechnungskorrektur.

Der Gesetzgeber meint nun, dass man die "Gutschrift als Rechnungskorrektur" nicht von der „Gutschrift-Gutschrift“ unterscheiden kann und deshalb muss ein anderer Name her: RECHNUNGSKORREKTUR oder STORNORECHNUNG. Keinesfalls darf das Wort „Gutschrift“ auftauchen, wenn es sich um eine korrigierte Rechnung oder Stornorechnung handelt.

Unwissenheit schützt wie immer vor Strafe nicht – auch in diesem Fall:

Versendet man doch versehentlich eine Gutschrift, die eine Rechnungskorrektur ist, kann es passieren, dass der Gutsschriftempfänger die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer abführen muss. Zum anderen erfolgt auch keine Korrektur hinsichtlich der Reduzierung der umsatzsteuerlichen Bemessungsrundlagen.

Soweit die etwas komplizierten schlechten Nachrichten. Nun die gute Nachricht:

In allen Rechnungsprofi-Produkten mit Fakturierungsfunktion ist die „Rechnungskorrektur“ bereits implementiert und braucht einfach nur ausgewählt werden. Und wer tatsächlich Gutschriften zur Abrechnung von empfangenen Leistungen schreibt, der kann dies auch noch tun. Und Kunden in Österreich oder der Schweiz können natürlich auch weiter „Gutschriften“ erstellen.